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COVID-19 Alarmstufe 4: Der Konzertierungsausschuss verschärft die Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in den Bereichen Sport, Kultur und Hochschulunterricht

Waschen Sie sich regelmäßig die Hände - Tragen Sie einen Mundschutz - Wahren Sie einen Abstand von 1,5 m - Beschränken Sie sich auf 1 engen Kontakt - Nehmen Sie Rücksicht auf schutzbedürftige Personen - Arbeiten Sie von zu Hause aus - Lüften Sie die Innenräume - Gehen Sie Ihren Aktivitäten vorzugsweise im Freien nach
Der Konzertierungsausschuss hat eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Bereichen Sport, kulturelle Veranstaltungen und (Hochschul)unterricht ergriffen, die der Alarmstufe 4 entsprechen.

Strengere Regeln sind unerlässlich, um die Krankenhäuser zu entlasten und um zu vermeiden, dass alle Schulen geschlossen werden müssen, die gesamte Wirtschaft zum Erliegen kommt und zu viele Bürger durch einen allgemeinen Lockdown vereinsamen.

Folgende zusätzliche Maßnahmen werden zur Bekämpfung des Coronavirus ergriffen:

  • Sportveranstaltungen: Alle Profisportwettbewerbe in der Halle und im Freien finden ohne Publikum statt. Alle Amateurwettbewerbe werden ausgesetzt. Wettbewerbe für junge Menschen bis zum Alter von 18 Jahren sind nach wie vor erlaubt, allerdings darf nur ein Familienmitglied die Sportler begleiten. Es ist nach wie vor verboten, Lebensmittel und Getränke dort zu verkaufen oder zu konsumieren.
  • Hochschulunterricht: Die Belegungsrate der Räumlichkeiten sinkt auf maximal 20 % mit Maskenpflicht, außer bei praktischen Übungen, wo dies nicht möglich ist. Diese Regel gilt nicht für Studenten im ersten Studienjahr.
  • Kulturelle Veranstaltungen in Innenräumen (kulturell, religiös, Unterricht und Vereinsleben): Maximal 40 Personen sind erlaubt, wenn ausreichende Garantien dafür bestehen, dass die Veranstaltung unter Einhaltung der Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus stattfindet, und maximal 200 Personen, sofern die 1,5-Meter-Distanzregel und die Maskenpflicht eingehalten werden. Der Verkauf von Getränken und Lebensmitteln ist verboten.
  • Öffentlicher Verkehr: Jede Behörde stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicher, dass die Kapazität der öffentlichen Verkehrsmittel optimiert wird, um eine Überbelegung zu vermeiden.
  • Freizeitparks sind vorübergehend geschlossen
  • Tierparks: Die Innenbereiche sind für die Öffentlichkeit geschlossen; der Verkauf oder Konsum von Lebensmitteln und Getränken ist verboten.
  • Homeoffice bleibt die Regel. Mit den Arbeitgeberverbänden wurde beschlossen, ein auf Eigenverantwortung ausgerichtetes Monitoring einzurichten, sodass die Homeofficeregelung schnellstmöglich angewandt wird.

Angesichts der Dringlichkeit der Situation treten diese Regeln direkt in Kraft und sind ab ihrer Veröffentlichung am Freitag, den 23. Oktober 2020, anwendbar. Die Regeln bleiben bis einschließlich 19. November 2020 in Kraft, mit einer Zwischenbewertung nach zwei Wochen.

Der Konzertierungsausschuss möchte auch an die allgemeinen Regeln für die Alarmstufe 4 erinnern, die bereits seit Montag, dem 19. Oktober, in Kraft sind:

  • Enge Kontakte sind auf höchstens 1 Person beschränkt.
  • Privatzusammenkünfte sind auf dieselben 4 Personen pro zwei Wochen beschränkt.
  • Versammlungen auf der öffentlichen Straße sind auf höchstens 4 Personen beschränkt.
  • Märkte und kleine Jahrmärkte bleiben geöffnet, aber der Konsum von Speisen und Getränken ist dort verboten. Trödel- und Flohmärkte und kleine Weihnachtsmärkte sind verboten.
  • Cafés und Restaurants sind geschlossen. Diese Maßnahme gilt für einen Zeitraum von vier Wochen, wird aber nach zwei Wochen neu bewertet werden. Gerichte zum Mitnehmen können bis 22 Uhr abgeholt werden. Empfänge und Bankette, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen ausgerichtet werden, sind verboten, außer in Hotels für dort untergebrachte Gäste und bei Empfängen im Rahmen von Beerdigungen (höchstens 40 Personen).
  • Nightshops müssen um 22 Uhr schließen. Der Verkauf von Alkohol ist ab 20 Uhr verboten.
  • Es ist verboten, sich zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens auf der öffentlichen Straße aufzuhalten, außer für unbedingt notwendige, nicht aufschiebbare Ausgänge/Fahrten, wie z.B. Fahrten aus dringenden medizinischen Gründen, berufliche Fahrten und Fahrten vom und zum Arbeitsplatz.